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Zeitliche Befristung des  Ehegattenunterhaltes
 

Ehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht selten noch auf Lebenszeit angelegt!
§ 1578 b BGB n.F.


Bis 2008 (eigentlich nur bis 21.04.2006
... 
war eine zeitliche und/oder zahlenmäßige Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nur in kinderlosen Ehen von kurzer oder mittlerer Dauer (bis 10 Jahre) oder bei grober Unbilligkeit - z.B. bei Vorliegen einer längeren nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner - in der Rechtspraxis üblich. Dies, obwohl auch nach dem früheren Recht einige weitere Begrenzungsmöglichkeiten bestanden und der Bundesgerichtshof schon im April 2006 seine Rechtsprechung zur Befristung von Ehegattenunterhalt auch bei langen Ehen geändert hatte. Bis 2007 galt der während der Ehe erwirtschaftete Lebensstandard aber in den meisten Fällen als gemeinsam erarbeitet und war deshalb auch nach Scheidung unbegrenzt lange hälftig zu teilen.

 

.......................................

 

Seit Januar 2008...
enden
auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung sämtliche Unterhaltsansprüche, wenn dies "nicht unbillig ist." Maßstab dafür ist - wie bei der Höhenbegrenzung - die Dauer der beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile wegen der Ehe, der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung.

 

Der Unterhalt stellt nach einer gewissen Übergangszeit = "Schonfrist" nur noch Nachteilsausgleich für ehe- und familienbedingte Einschränkungen dar. Sobald die/der Berechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit (wieder) eine eigene Lebensstellung erreicht, die auch ohne Ehe und Kinderziehung erreicht worden wäre, entfällt der Unterhalt meistens.

 

 

Beispielfall:

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen bereits nach der alten Rechtslage bei langer Ehedauer und Kindererziehung wegen Ausgleichs ehebedingter Nachteile eine zeitliche Begrenzung vorgenommen. Dazu zum Beispiel: BGH XII ZR 11/05 und BGH XII ZR 15/05.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispielrechnung:

Wird nachgereicht!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispielfall

Beispielrechnung

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