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Impressum

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
§ 1569 BGB neue Fassung


Bis 2008
lautete § 1568 BGB
...

"Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften."

Seit 2008 heißt es  ... 

"Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften."

Unterschied ist ...

Die neue Überschrift und die Umformulierung ("Obliegenheit") sind als deutliches Signal dafür zu verstehen, dass Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme, nicht die Regel, darstellen soll.


Wie auch früher, ist § 1569 BGB die Auslegungsregel für alle Unterhaltstatbestände, in denen sich dann weitere Neuregelungen finden, die der stärkeren Eigenverantwortung Ausdruck geben.

 

 

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