Betreuungsunterhalt
&
Eigenverantwortung
Korrektur des Altersphasenmodells
Rechtsanspruch auf Kita-Betreuung
= Rechtspflicht zur Erwerbstätigkeit? |
Bis 2008
lautete der Gesetzestext (§ 1570 BGB) ...
"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann."
Inzwischen heißt es (§ 1570 BGB) ...
"Ein
geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer verlängert sich,
solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die
Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der
Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie
der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht".
Praktisch bedeutet dies
...
dass bei
Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule
eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten
in der Regel ab dem 3. Geburtstag des
Kindes erwartet wird. Die/der Berechtigte hat nun zu beweisen,
dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich
ist. Verlängerungen sind möglich, wenn besondere - hauptsächlich kindbezogene - Gründe vorliegen. Bis
2007
bestand erst ab dem 8. Lebensjahr/ Ende der Grundschule
eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit.
BGH-Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof
hat aber inzwischen klargestellt
(Urteil
vom 17.06.2009, AZ XII
ZR 102/08: ...
"Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der
Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber
keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten
kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570
Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein
gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. "
Dabei lehnt er aber weiter ein
geändertes Altersphasenmodell ab und verweist auf individuelle
kindbezogene oder
elternbezogende Gründe, die konkret
nachzuweisen seien:
"Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch
vertretenen pauschalen Altersphasenmodelle hat der BGH ausdrücklich
abgelehnt (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009,
1124, 1127 - und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770,
773). Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen
Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter
erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es
aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu
prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an."
Zu den elternbezogenenen Gründen:
"Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten
Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil
grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen
würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer
Betreuungsbedarf ergeben, dessen Um fang im Einzelfall unterschiedlich
sein kann. Der Umfang dieses zusätzlichen Betreuungsbedarfs kann von der
Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszustand, aber auch von dem
Entwicklungsstand und den Neigungen und Begabungen der Kinder abhängig
sein. Denn die zeitliche Belastung des betreuenden Elternteils steigt
mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des Kindes."
Beispielfall
(OLG Celle, Urteil vom 06.08.09, AZ 17 UF 210/08)
Heirat 1994 - Scheidung Dezember 2002
2 Kinder, 11 und 14 Jahre - leben bei der Mutter
Nachmittagsbetreuung kann durch Dritte erfolgen
Geschiedene Ehefrau arbeitet in Teilzeit 20 Stunden
Der geschiedene Ehemann meint, die Ehefrau müsse nach
Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform nunmehr angesichts der Alters beider Kinder vollschichtig arbeiten.
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Das OLG Celle ist der Auffassung, dass die
geschiedene Ehefrau trotz der Betreuung der mittlerweile 11-jährigen
Tochter und des 14-jährigen Sohnes zwar zu einer Ausweitung ihrer
bisherigen halbschichtigen Erwerbstätigkeit, allerdings noch nicht
zur Übernahme einer vollschichtigen Beschäftigung verpflichtet ist.
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Kindbezogene Gründe
stehen im vorliegenden Fall zwar einer Ausweitung der
Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegen. Dabei geht das
OLG Celle für den Regelfall davon aus, dass
ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung – sei es
durch den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung
oder einen geeigneten Dritten – bedarf, solange es noch nicht in die
siebte Klasse auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist.
Im Beispielfall ist diese nachschulische Betreuung aber durch Dritte
gesichert.
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Im Beispielfall werden jedoch
elternbezogene Gründe angenommen, die einer Ausweitung der
Erwerbstätigkeit auf eine vollschichtige Tätigkeit mit vierzig
Wochenstunden entgegenstehen:
"Denn selbst wenn Kinder ganztags in einer geeigneten
Tagespflegestelle betreut werden, was dem betreuenden Elternteil
grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen
würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer
Betreuungsbedarf ergeben. Der Betreuungselternteil muss die mit der
Führung eines Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten (etwa Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine
bewältigen und ist in vielfältiger Weise mit organisatorischen
Problemen befasst, welche die Schulausbildung der Kinder (etwa
Nacharbeit der Schulaufgaben und Teilnahme an Elternabenden) und deren
Sozialkontakte (etwa Organisation von Freizeitaktivitäten) betrifft.
Aber neben den eher technischen Aspekten der Haushaltsführung und
Kinderbetreuung ist auch zu bedenken, dass eine Betreuung in einer
Tagespflegestelle den persönlichen Zuspruch des Elternteils und dessen
persönliche Anteilnahme an den täglichen Erfolgs- und
Misserfolgserlebnissen des Kindes in Schule und Freizeit nicht
ersetzen kann und auch diese Aufgabe von dem Betreuungselternteil im
Anschluss an seine eigene Erwerbstätigkeit geleistet werden muss; dies
gilt auch und insbesondere für Kinder im Alter von 10 oder 11 Jahren,
die – wie die Tochter P. – gerade erst von der Grundschule auf eine
weiterführende Schule gewechselt sind und deshalb mit einem völlig
neuen schulischen Umfeld konfrontiert werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW
2009, 600, 601 f.). Da es sich bei den vorstehenden Aufgaben um solche
Tätigkeiten handelt, die beim Betreuungselternteil in gescheiterten
Familien üblicherweise und nur bedingt einzelfallbezogen anfallen,
liegt es im Interesse der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der
Rechtsgewährung, die Erfüllung dieser Aufgaben einer (auch) am
Kindesalter orientierten pauschalierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen und auf dieser Grundlage durch eine Reduzierung der
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
Dabei kommt es auch auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder an. Bei
der insoweit gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise geht der
Senat davon aus, dass der Beklagten derzeit
unter dem Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Belastung lediglich
eine Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von etwa 2/3 einer
Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden kann."
Ergebnis:
Der geschiedenen Ehefrau
wurde eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 2/3 der vollen Arbeitszeit
durch zusätzlichen Minijob von 4 Stunden wöchentlich zugemutet.
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