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Ge(Rang)el verschiedener Ehegatten ?

Neue Rangfolge bei der Verteilung von Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Förderung der "Zweitfamilie" - § 1609 Nr. 2 und 3 BGB neue Fassung
 

Seit Januar 2008...

ist der Unterhalt minderjähriger Kinder bei der Verteilung der Einkommen der Unterhaltsschuldner absolut vorrangig zu behandeln. Erst wenn der Kindesunterhalt gezahlt ist und den Unterhaltsschuldnern noch ein Nettoeinkommen von mehr als € 900,00 (Mindestselbstbehalt) verbleibt, kommen die unterhaltsberechtigten Ehepartner zum Zuge.

 

Auch für Ehepartner/innen gilt eine neue Rangefolge:

Nun müssen sich geschiedene und neue Ehepartner/innen mit Erziehungsverantwortung, Ex-Ehepartner/innen aus langjährigen Ehen und nicht verheiratete Mütter/Väter gemeinsamer Kinder das nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt (€ 1.000,00) verbleibende Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen teilen. (2. Rangstufe)

  

Bis 2007...

hatten neue Ehe- und Lebenspartner/innen das Nachsehen. Sie waren dem 3. Rang zugeordnet und konnten in Mangelfällen nie damit rechnen, Unterhaltsansprüche durchsetzen zu können.

  

Das Gesetz lässt bewusst offen, wann eine lange Ehe für kinderlose Ehegatten im 1. Rang anzunehmen ist. Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern hauptsächlich auf die Enge der wirtschaftlichen Verflechtungen und die wirtschaftliche Abhängigkeit an. In der Regel muss die Ehe aber mindestens 10 Jahre bestanden haben.

  

Dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat in einer ersten Entscheidung zu dieser Frage eine kinderlose unterhaltsberechtigte Ehefrau auch nach 21 Ehejahren in den 3. Rang verwiesen. Begründung: Die betroffene geschiedene Ehefrau arbeitet in Vollzeit in ihrem "alten" Beruf (wie vor der Ehe). Sie erzielt daraus Einkünfte, die sie auch ohne die langjährige Ehe derzeit höchstens erzielen würde. Es seien deshalb keine ehebedingten Nachteile ersichtlich. Der zwar noch für eine gewisse Zeit nach Scheidung bestehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Rahmen der Lebensstandardarantie wurde damit im Rang hinter die neue Ehefrau verwiesen, die ein gemeinsames Kind erzieht.

 

Auswirkungen für das begrenzte Realsplitting bei der Einkommenssteuer:

Die Vorrangstellung des Kindesunterhaltes führt dazu, dass der Anteil des Ehegattenunterhaltes am Einkommen der Unterschuldner sich reduziert. Den Ehegattenunterhalt können Unterhaltsschuldner im Gegensatz zum Kindesunterhalt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Einkommenssteuer absetzen. Dadurch ergibt sich ein Steuervorteil bei Zahlung von Ehegattenunterhalt. Dieser Vorteil wird durch die Nachrangstellung zu Gunsten der Steuerkasse geringer.

 

 

Beispielfall:

Wird nachgereicht!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispielrechnung:

Wird nachgereicht!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispielfall

Beispielrechnung

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