Weitere Info-Seiten:

 

Erstberatung:

 

Fachanwalts-Niveau

bundesweit & telefonisch

Ab € 25,00 (10 Min.)
Danach € 2,50/Minute

(€ 150,00/Stunde)
Für Einzelheiten bitte Klick!

 

Kontakt/Feedback:

Tel.: 040/ 44 06 44

Fax: 040/ 410 78 78

 

 

                                                  Impressum

Fazit: Gewinner und Verlierer des neuen Unterhaltsrechts

Eine eher kritische Betrachtungsweise

Gewinner! ... Staatskasse

Der durch den Nachrang des Ehegattenunterhaltes reduzierte Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting wird zu spürbaren Einsparungen im Staatshaushalt führen.

      

Sollte der Vorrang des Kindesunterhaltes tatsächlich zu einer verbesserten Zahlungsmoral der Unterhaltsschuldner/innen führen, braucht die Unterhaltsvorschusskasse weniger in Vorleistung für säumige Zahler zu treten.

 

Wenn die Vorverlegung der Erwerbsobliegenheit Alleinerziehender vom 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes auf das 3. Lebensjahr zur vermehrten Aufnahme steuerpflichtiger Jobs führen sollte, sind Einkommenssteuer-Mehreinnahmen der allein erziehenden Mütter und Väter zu erwarten.

 

Ferner wird auch die Behandlung des Kindergeldanteils als unterhaltspflichtiges Einkommen für den Ehegattenunterhalt in vielen Fällen zu einer Entlastung von Sozialgeldzahlungen an die berechtigten Ehegatten führen, die nach Zahlung von Unterhalt noch bedürftig sind.

 

Jedenfalls ist durch die Umverteilung öffentlicher Gelder in Mangelfall-Konstellationen erheblicher Verwaltungsaufwand einzusparen.

 

Gewinner:  ... Unterhaltsschulder/in und Zweitfamilie 

Unterhaltsschuldner/innen profitieren bei günstiger Konstellation von der gesteigerten Erwerbsobliegenheit der/des geschiedenen Unterhaltsberechtigten bei Kindererziehung. In vielen Fällen bleibt das Ergebnis für Unterhaltszahler/innen wegen des Verlustes von Steuervorteilen aber auch neutral und kann sogar in den Minusbereich "kippen".

 

Die nun für alle Unterhaltstatbestände bestehende Möglichkeit der Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt hat Vorteile für Unterhaltsschuldner/innen. Eine zuweilen früher lebenslange Verpflichtung zur Beteiligung der/des Berechtigten am eigenen höheren Einkommen besteht meist nicht mehr. Nur Einkommensnachteile der/des anderen Ehegatten aufgrund der Ehe sind nach einer Übergangszeit noch auszugleichen (Wegfall der Lebensstandardgarantie).

 

Eindeutig verbessert wurde die Situation der Zweitfamilie durch die günstigere Rangstellung, wenn aus der neuen Verbindung Kinder hervorgegangen sind: Früher war vom Unterhaltspflichtigen immer etwa die Hälfte des nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibenden Einkommens an die/den Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe abzugeben. Nach der neuen Rechtslage ist etwa nur noch 1/3 abzugeben und es verbleiben etwa 2/3 dieses Einkommens in der neuen Familie.

 

Verlierer:  ...  

der Reform sind geschiedene Ehepartner/innen aus langjährigen Ehen, die unter Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit von den Unterhaltsleistungen gelebt und sich auf den Fortbestand der Zahlungen verlassen haben.

 

Die Begrenzung und Befristung des Unterhaltes gilt nach der Reform grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände (auch wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit und Kinderziehung) und ausdrücklich auch für so genannte Altfälle.

 

Die Übergangsregelungen des neuen Unterhaltsrechts sehen zwar einen fließenden Übergang vom alten zum neuen Recht für diejenigen vor, die auf die bisherigen Grundsätze vertraut haben. Eine Fortgeltung alten Rechts für schon Geschiedene sieht das Gesetz aber ausdrücklich nicht vor. Der Vertrauensschutz findet in diesen Fällen nur in der Bemessung längerer Schonfristen und einer großzügigen Auslegung des Begriffs "ehebedingter Nachteil" statt.

Kanzlei Rechtsanwälte Damm & Marquard Hamburg | Fachanwältin Familienrecht Hamburg | Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg

Familienrechts-Ratgeber Hamburg

  familienrechts-ratgeber   

www.FamR-Ratgeber.de

 

KARIN DAMM HAMBURG

FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

© Damm & Marquard  |  Rechtsanwälte in Hamburg  Arbeitsrecht & Familienrecht & Mediation  |  Tel. 040/ 44 06 44  |