Aus welchem Rechtsgrund wird Ehegattenunterhalt gezahlt?
Betreuungsunterhalt - § 1570 BGB Wegen Betreuung gemeinsamer Kinder ohne Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt - §§ 1570, 1572 BGB Wegen Betreuung gemeinsamer Kinder bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit des betreuenden Elternteils
Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt - § 1572 BGB Weil die/der Unterhaltsberechtigte keine Vollzeitstelle auffinden kann oder in Vollzeit geringere Einkünfte erzielt als die/der Unterhaltspflichtige
Altersunterhalt - § 1573 BGB Weil die/der Unterhaltsberechtigte wegen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder nach Erreichen der Altersgrenze auszuüben braucht
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen - § 1573 BGB Weil die/der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist