Aus welchem Rechtsgrund wird Ehegattenunterhalt gezahlt?

 

Betreuungsunterhalt  - § 1570 BGB
Wegen Betreuung gemeinsamer Kinder ohne Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils 

Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt - §§ 1570, 1572 BGB
Wegen Betreuung gemeinsamer Kinder bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit des betreuenden Elternteils

Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt - § 1572 BGB
Weil die/der Unterhaltsberechtigte keine Vollzeitstelle auffinden kann oder in Vollzeit geringere Einkünfte erzielt als die/der Unterhaltspflichtige

Altersunterhalt - § 1573 BGB
Weil die/der Unterhaltsberechtigte wegen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder nach Erreichen der Altersgrenze auszuüben braucht

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen - § 1573  BGB
Weil die/der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist