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                                                    Impressum

Existenzminimum / Mindestunterhalt
für minderjährige Kinder und Volljährige unter 21 Jahren
in Schulausbildung
Mit der Reform gesetzlich fixiert - § 1612 a BGB neue Fassung

Das Existenzminimum bzw. der Mindestunterhalt wurde erstmals gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt. Es orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht. Die Mindestbeträge sind seit 01.01.2010:
  

"Mindestunterhalt" bedeutet nicht, dass dieser Betrag garantiert zu zahlen ist. Wie früher auch, ist immer der Selbstbehalt der Unterhaltsschuldner/innen von € 900,00 zu wahren.

 

Das Existenzminimum bzw. der Mindestunterhalt orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht. Mit dem seit 01.01.2010 geltenden Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ist der Freibetrag angehoben worden von € 1.932,00 auf € 2.184,00 . Zugleich ist das Kindergeld für das 1. und 2. Kind erhöht worden auf € 184,00  (früher € 164 ), für das 3. Kind auf € 190  (früher € 170 ) sowie für jedes weitere

Kind auf € 215  (früher € 195 ).


Die Mindestbeträge beziffern sich seit 01.01.2010 wie folgt:
 

A l t e r s g r u p p e n

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

317 364 426
Von diesen Beträgen kann das hälftige Kindergeld abgesetzt werden. Die Zahlbeträge (bei 2 Kindern):
225 272 334

 

 

Düsseldorfer Tabelle

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