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"Da Kinder keine Möglichkeit haben, selbst für ihren
Unterhalt zu sorgen, ist ihnen am wenigsten zuzumuten, die vorhandenen
Mittel mit anderen zu teilen und auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu
sein. Erwachsene können dagegen grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt
sorgen, so dass ihre Ansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen." (Gesetzesbegründung:
Allgemeiner Teil, Seite 13)
Auch die
Zahlungswilligkeit der Unterhaltsschuldner soll
gefördert werden: "Diese Überlegung deckt sich mit der empirisch belegten
Erkenntnis, dass die Bereitschaft Unterhaltspflichtiger, Kindesunterhalt
zu leisten, signifikant höher ist als die Zahlungswilligkeit
beispielsweise in Bezug auf Ehegattenunterhalt." (Gesetzesbegründung: Besonderer
Teil, Seite 23) Als Instrument dafür werden bei der Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Unterhaltsschuldner/innen Kindern nunmehr eine Vorrangstellung eingeräumt, ein gesetzlicher Mindestunterhalt festgelegt und die Kindergeldverrechnung neu geregelt. |
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Letzte Aktualisierung: 01.06.2010
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