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Bis 2008 ... war der Unterhaltsanspruch von nicht verheirateten Lebenspartnerinnen mit Kind gegen den Vater des Kindes immer nachrangig im Verhältnis zu geschiedenen Ehefrauen. Dies galt unabhängig davon, ob die geschiedene Ehefrau Kinder erzog oder aus einem anderen Rechtsgrund Unterhalt erhielt. Zudem war der Anspruch in der Regel auf die Dauer von 3 Jahren begrenzt.
Seit 2008 ... sind Lebenspartner/innen aus einer neuen Beziehung nach Scheidung der Unterhaltsschuldner besser gestellt, wenn aus dieser Bindung ein Kind hervorgeht: Der Unterhaltsanspruch ist mindestens gleichrangig mit demjenigen der geschiedenen Ehefrau. Wenn die geschiedene Ehefrau nicht wegen der Betreuung minderjähriger Kinder an der Erwerbstätigkeit gehindert ist oder nicht lange (unter 10 Jahren) mit dem Unterhaltsschuldner verheiratet war, geht der Anspruch der nicht verheirateten Mutter sogar im Rang vor.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich - wie auch nach altem Recht - nach dem Einkommen der Unterhaltsberechtigten, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Erziehungsgeld ist nicht anzurechnen. Elterngeld wird um € 300,00 gekürzt angerechnet. Die Verpflichtung der Unterhaltsschuldner ist aber gekappt: Mehr als nach den Regeln für Geschiedene und Getrenntlebende (siehe Halbteilung/Drittelteilung) muss nicht gezahlt werden.
Das Beispiel wird nachgereicht. Bitte haben Sie etwas Geduld.
Das Beispiel wird nachgereicht. Bitte haben Sie etwas Geduld.
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Letzte Aktualisierung: 01.06.2010 |
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