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KARIN DAMM HAMBURG

FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

Sonstige Änderungen des Unterhaltsrechts

Übergangsrecht, Formvorschriften und andere Anpassungen

 

Bisher nicht erwähnt oder nur beiläufig angesprochen, sind die nachfolgend aufgelisteten Änderungen:

Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung müssen notariell beurkundet oder durch 2 Anwälte bei der Ehescheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

Als Grund für eine Versagung des Ehegattenunterhaltes nach der Scheidung wurde das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft (= 2-3 Jahre) mit einem anderen Partner ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.

Jugendamtsurkunden, die auf der Regelbetragsverordnung beruhen, bleiben wirksam. Die Bezugsgröße wird nach einer vorgegebenen Formel auf den Mindestunterhalt bezogen.

Die Regelbetragsverordnung und das Unterhaltsvorschussgesetz wurden zeitgleich außer Kraft gesetzt, bzw. geändert.

Wenn sich durch das neue Gesetz wesentliche Änderungen (10% und mehr) für festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen ergeben, kann die Abänderung dieser Regelungen - gleichgültig ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Festsetzung handelt - verlangt werden.

Die Abänderung wird aber nur durchgeführt, wenn dies auf Seiten des Berechtigten unter Berücksichtigung des Vertrauens auf den Fortbestand der alten Regelung zumutbar ist. Damit wird ein schonender Übergang bewirkt.

 

 

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