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Bis 2008... galt bei der Verteilung des Einkommens einer ersten Familie bei Trennung und Scheidung der so genannte Halbteilungsgrundsatz für den Trennungs- und Ehegattenunterhalt aus dieser Ehe. Konkret bedeutete dies meistens, dass zuerst alle minderjährigen Kinder mit ihren Unterhaltssätzen nach Düsseldorfer Tabelle zu versorgen waren und der danach verbleibende Rest des Einkommens der Eheleute hälftig geteilt wurde (allerdings verblieb den Erwerbstätigen auf beiden Seiten ein Bonus für Erwerbstätigkeit von 1/7 des Einkommens). Zweite oder dritte Ehepartner/innen wurden bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt. Der neuen Familie verblieb nur der Steuervorteil aus dem Ehegattensplitting.
Seit 2008 ... sind Ehepartner/innen aus weiteren Ehen nach Scheidung gleichberechtigt, sofern sie gemeinsame Kinder aus diesen Bindungen hervorgegangen oder die Ehen von langer Dauer sind. Nun gilt bei Zweitehen die Drittelteilung und bei dritter Ehe die Viertelteilung des Gesamteinkommens nach Abzug des Kindesunterthaltes. Der Ehegattenunterhalt aus den vorangegangenen Ehe der Unterhaltsschulder/innen reduziert sich also erheblich.
Beispielfall: BGH Urteil vom 18.11.2009, AZ XII ZR 65/09 (für Laien besser verständlich: Die Pressemitteilung zu diesem Urteil)
Eine 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet.
Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbstätig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf monatlich 607 € festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung (BGHZ 177, 356) bestätigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen.
Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4.000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.
Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4.000 € : 2 = 2.000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2.000 € : 2 = .1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.000 €.
Berechnung nach neuer Rechtsprechung des BGH: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4.000 € : 3 = je 1.333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.333 €.
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Letzte Aktualisierung: 01.06.2010 |
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